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1. Mannschaft
Punktspiel
Sonnabend, 27.04.2024
um 15:00 Uhr Auswärts bei
Radeberger SV

2. Mannschaft
Punktspiel
Sonnabend, 27.04.2024
um 15:30 Uhr Auswärts bei
BSG Stahl Altenberg

Nachwuchsspiele


    Sp Pk
1 Dresdner SC 1898 23 54
2 FV Eintracht Niesky 23 52
3 FSV Oderwitz 02 23 40
4 SG Dresden Striesen 23 39
5 FSV 1990 Neusalza-Spremberg 23 36
6 SV Wesenitztal 22 36
7 Radeberger SV 23 32
8 TSV Rotation Dresden 1990 23 30
9 SV Post Germania Bautzen 23 30
10 SG Weixdorf 23 29
11 Hoyerswerdaer FC 23 27
12 Königswarthaer SV 22 27
13 BSV 68 Sebnitz 23 26
14 FV Blau-Weiß Zschachwitz 23 24
15 SG Crostwitz 1981 23 21
16 VfB Weißwasser 1909 23 17

    

    


Vereinssport von Kindern und Jugendlichen bleibt verboten

Vereinsführung

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO ist das Öffnen und Betreiben von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs verboten. Ausgenommen davon sind der Schulsport und der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand sowie beim Individualsport organisiertes Training und Sportwettkämpfe ohne Publikum, außerdem mit besonderen Maßgaben der Berufs- und olympische Leistungssport. 

Auch soweit § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO den Vereinssport von Kindern und Jugendlichen verbietet, verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch Kontaktverringerung zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haushalts die Weiterverbreitung des Virus SARS-COV-2 auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Zur Erreichung dieses Ziels ist das Verbot nicht ungeeignet. Zwar sind die Fragen, ob sich Kinder und Jugendliche im gleichen Umfang wie Erwachsene mit dem Virus anstecken und sie das Virus auch ohne Symptome weiter übertragen können, noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch Kinder und Jugendliche bei der Verbreitung des Virus eine Rolle spielen.

Dies gilt auch im Freien, wo sich bei hoher körperlicher Belastung ebenso virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten können, vor allem bei Sportarten mit unmittelbarem Körperkontakt. Zudem sollen die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zum und vom Verein, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, ebenfalls vermieden werden.

Dass Schul- und Kita-Sport erlaubt bleibt, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar, weil es darum geht, bestimmte Lebensbereiche herunterzufahren und vordringliche Bereiche aufrechtzuerhalten. Zudem kommen im Verein Kinder aus verschiedenen Lebensbereichen zusammen, während Schul- und Kita-Sport im bestehenden Gruppenverband erfolgt. Schließlich wird der mit dem Verbot verbundene erhebliche Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit auf ein angemessenes Maß gemildert, weil nicht jede sportliche Betätigung ausgeschlossen ist.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 27. November 2020 - 3 B 394/20 - 

Torsten Schulz, 02.12.2020 Zurück